AMB der Oltrogge GmbH & Co. KG (Stand: 01.10.2019)
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Montagebedingungen ergänzen die Verkaufs- und Lieferbedingungen und regeln die Modalitäten der Montage der von der Oltrogge GmbH & Co. KG (im Folgenden einheitlich „Oltrogge“ genannt) gelieferten Anlagen sowie der von Oltrogge durchgeführten Reparaturen, Wartungs- und Serviceleistungen (im Folgenden einheitlich „Montagen“ genannt).
Diese Montagebedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Montagebedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Bestandteil der Bedingungen, als Oltrogge ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform.
2. Montagepreis
Montagen werden nach den jeweils gültigen Servicepreislisten abgerechnet und zwar nach Zeitaufwand pro Mannstunde zzgl. Kilometerpreis pro gefahrene Kilometer und zzgl. Auslösung pro Tag und Monteur, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Reisezeit ebenso wie Wartezeit und Vorbereitungszeit werden als Arbeitszeit berechnet.
Die Montage bezieht sich auf den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferumfang. Änderungen nach Absprache mit dem Montagepersonal und dem Besteller, die vom Lieferumfang abweichen, sind nur dann gültig, wenn sie von Oltrogge schriftlich bestätigt sind.
Bestellungen von Ersatz- oder Zubehörteilen beim Montagepersonal können nur ausgeführt werden, wenn diese anschließend schriftlich durch den Besteller gegenüber Oltrogge bestätigt werden.
Tritt eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung des Termins für den Beginn der Montage oder eine Montageunterbrechung sowie bauseits verursachte Wartezeiten ein, gehen alle dadurch verursachten Kosten einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisen zu Lasten des Bestellers. Für diese Kosten berechnet Oltrogge eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % für jede angefangene Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für die noch zu montierenden Teile, beginnend mit dem vereinbarten Montagetermin bzw. mit dem Tag der Montageunterbrechung. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzlicher Ansprüche durch Oltrogge bleibt unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass Oltrogge überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Bei Inlandsmontagen kommt zu den Preisen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Wenn bei Auslandsmontagen die Finanzbehörde des Käuferlands eine Umsatzsteuer nachfordert, ist der Besteller verpflichtet, den Nachforderungsbetrag zu erstatten.
Montagerechnungen sind unmittelbar nach Empfang der Rechnung ohne Abzüge zu zahlen.
3. Mitwirkung des Bestellers
Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen und die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch das Montagepersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten und auf feuergefährliche Räume und Gegenstände hinzuweisen. Bei Schweißarbeiten müssen vom Besteller Feuerlöschgeräte zur Verfügung gestellt werden.
Ebenso sind geeignete Hilfskräfte (z.B. Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage notwendigen Zahl und für die erforderliche Zeit vom Besteller auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montagepersonals von Oltrogge zu befolgen. Allerdings wird von Oltrogge keine Haftung für die Hilfskräfte übernommen.
Für den innerbetrieblichen Transport und die Montage werden vom Besteller die erforderlichen Hebewerkzeuge (Gabelstapler, Kran etc.), Gerüste, Hebebühnen und Leitern sowie erforderliche Stromanschlüsse zur Verfügung gestellt. Außerdem hat der Besteller trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals bereitzustellen.
Montagearbeiten an oder über laufenden Maschinen dürfen gemäß Unfallverhütungsvorschrift nicht durchgeführt werden. Daher ist der Besteller verpflichtet, einen notwendigen Betriebsstillstand zu gewährleisten, damit die Montagearbeiten durchgeführt werden können.
Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen werden und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
4. Montagefrist, Montageverzögerung
Die Montagefrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vorabnahme, bereit ist.
Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von Oltrogge nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.
Erwächst dem Besteller infolge eines Verzugs, den Oltrogge zu vertreten hat, ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% vom Montagepreis für denjenigen Teil der von Oltrogge zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller Oltrogge – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
5. Abnahme
Der Besteller ist zur Abnahme der Montage gemäß des durch Oltrogge zur Verfügung gestellten Abnahmeprotokolls verpflichtet, sobald dem Besteller die Beendigung der Montage angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat.
Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist Oltrogge zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
Mit der Abnahme entfällt die Haftung von Oltrogge für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
Dem Montagepersonal sind nach Abschluss der Montage die Arbeitsstunden sowie der Materialverbrauch von einem verantwortlichen Mitarbeiter des Bestellers zu bescheinigen. Ist der Besteller oder ein von ihm Beauftragter bei Ende der Montage nicht anwesend, so dass dem Montagepersonal Arbeitsstunden und Material nicht bestätigt werden können, so gelten die vom Montagepersonal getroffenen Feststellungen als verbindlich, wenn nicht der Besteller geringere Stunden und Materialverbräuche nachweisen kann.
6. Mängelansprüche
Nach Abnahme der Montage haftet Oltrogge für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 7 in der Weise, dass Oltrogge die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber Oltrogge anzuzeigen.
Die Haftung von Oltrogge besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von Oltrogge vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von Oltrogge für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Oltrogge sofort zu verständigen ist, oder wenn Oltrogge – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Oltrogge Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Oltrogge – soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Oltrogge trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich der Fahrtkosten – soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für Oltrogge eintritt. Kosten aus Wartezeiten, die bei der Behebung von Gewährleistungsansprüchen entstehen und nicht von Oltrogge verschuldet wurden, hat der Besteller zu tragen. Das Montagepersonal ist nicht zur Erteilung von verbindlichen Zusagen, insbesondere in Gewährleistungsfragen, berechtigt. Für verbindliche Zusagen ist von Seiten des Bestellers bei einem verantwortlichen, berechtigten Mitarbeiter von Oltrogge anzufragen.
Lässt Oltrogge – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
7. Haftung von OLTROGGE, Haftungsausschluss
Wird bei der Montage ein von Oltrogge geliefertes Montageteil durch Verschulden von Oltrogge beschädigt, so hat Oltrogge es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet Oltrogge – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
c) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden,
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet Oltrogge ebenfalls, im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Schäden, die für Oltrogge bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbar waren oder die Oltrogge bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Oltrogge haftet auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen. Sind jedoch andere als wesentliche Vertragspflichten verletzt worden und auch andere Rechtsgüter als Leben, Körper oder Gesundheit betroffen, so ist die Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ebenfalls begrenzt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Nr. 7 gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Ersatzleistung des Bestellers
Werden ohne Verschulden von Oltrogge die von Oltrogge gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
10. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
Im Fall eines Reparaturvertrages behält sich Oltrogge das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor.
Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. Oltrogge steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige An-sprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Oltrogge und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den Sitz von Oltrogge zuständige Gericht. Oltrogge ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.