AGB der Oltrogge GmbH & Co. KG (Stand: 22.05.2018)
I. Geltung der Bedingungen
1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Änderungen müssen schriftlich erklärt werden. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns der Kunde nach Vertragsabschluss abzugeben hat (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen). Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. Angebote, Umfang der Lieferung/Leistung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Entscheidend für die Qualität des Liefergegenstandes ist allein unsere Auftragsbestätigung. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, anderen Unterlagen sowie Daten unabhängig von der Form ihrer Verkörperung behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Lieferteile entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme von Lieferteilen nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen hat der Kunde zu sorgen.
4. Der Umfang von Lieferung und Service bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich.
5. Zur Rücknahme von Altgeräten gemäß §10 ElektroG sind wir nicht verpflichtet.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ohne Verpackung. Bei Serviceleistungen sind die vereinbarten Preise bzw. unsere jeweiligen Listenpreise maßgeblich. Preisanpassungen sind zulässig, sofern die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und wir entsprechend Kostensteigerungen nachweisen. Die Preise verstehen sich zzgl. Versand- und Verpackungskosten.
2. Bei Sonderbeschaffungen und Artikeln mit von uns in Klammern gesetzten Preisen behalten wir uns die Rückfrage beim Hersteller bezüglich der Preise und sonstigen Bedingungen für die aktuelle Bestellung des Kunden vor. Wir werden eine entsprechende Anfrage des Kunden unverzüglich bearbeiten und dem Kunden mitteilen, zu welchen Preisen und sonstigen Bedingungen er von uns beliefert werden kann.
3. Die Zahlung per Wechsel oder Scheck erfolgt erfüllungshalber. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Wechsel oder Schecks nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder zur Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
5. Sofern wir im Einzelfall von dem Kunden falsch bestellte Ware zurücknehmen, berechnen wir hierfür eine Gebühr in Höhe von 5 % des Nettoverkaufspreises, mindestens 10,- €.
6. Für Aufträge mit einem Wert von unter 100,- € netto berechnen wir den derzeit gültigen Mindermengenzuschlag in Höhe von 20,- € zzgl. Mehrwertsteuer.
7. Im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren wird die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) der Belastung auf 2 Tage verkürzt.
IV. Lieferzeit/Leistungszeit
1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung. Teillieferungen/Teilleistungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
2. Bei Lieferungen gilt die Frist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich ist, die Frist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Verpflichtung frei.
4. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Frist zur Lieferung oder Leistung in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei.
Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder der Zeitpunkt der Leistungserbringung unangemessen lange, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.
Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
V. Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wird die Ware durch unsere Fahrzeuge/Mitarbeiter ausgeliefert, so geht die Gefahr mit Abschluss des Abladevorgangs auf den Kunden über.
2. Grundsätzlich versichern wir auf Kosten des Kunden die gesamte Sendung durch eine branchenübliche Transportversicherung einschließlich Auf- und Abladen sowie Verbringen der Waren unmittelbar nach dem Abladen an den Aufstellungsort. Weitere Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.
2. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.
3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VII. Rechte des Kunden bei Mängeln
1. Wir haften nicht für Mängel, soweit der Liefergegenstand als „gebraucht“ verkauft wurde.
2. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.
3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunden den Preis mindern oder – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen.
4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Kunden oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.
5. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.
6. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt:
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.
7. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kunden wegen uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Hinsichtlich dieser Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
VIII. Besondere Regelungen für Reparatur- und Montagearbeiten
1. Der Kunde sorgt für die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere auch für Sondergenehmigungen bei besonderer Gefahrenlage, über Zeiten sowie bei Sonn- und Feiertagsarbeit. Er ist verpflichtet, unseren verantwortlichen Mitarbeitern über spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.
Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er wird jedem angemessenen Verlangen unseres Personals nach zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen entsprechen. Liegen diese nicht vor, so ist unser Personal berechtigt, die Arbeit zu verweigern.
Sofern die Beistellung von Hilfskräften vereinbart ist, hat der Kunde fachlich geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen. Dieses hat die Weisungen unseres Einsatzleiters zu befolgen. Für diese Arbeitskräfte übernehmen wir keine Haftung. Verursachen die Hilfskräfte des Kunden aufgrund der Weisungen unseres Einsatzleiters Schäden, so bestimmt sich der Umfang unserer Haftung nach Ziff. A Ziff. V.
2. Der Kunde ist verpflichtet, Energie, Hebezeuge, Heizung etc. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Verfügung zu stellen. Er stellt weiterhin trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung unseres Werkzeugs sowie diebessichere Aufenthaltsräume und Arbeitsräume einschließlich Inventar, Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit und Sanitäreinrichtungen. Sicherzustellen ist außerdem die Verfügbarkeit von erster Hilfe für das Montagepersonal.
Die technische Hilfestellung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage/Reparatur unverzüglich nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme oder Fertigstellung durchgeführt werden kann. Wir sind verpflichtet, den Kunden über etwaige Besonderheiten (Pläne oder Anleitungen) rechtzeitig zu unterrichten.
3. Kommt der Kunde seinen Pflichten nach vorstehenden Ziff. 1 und/ oder 2 nicht nach, so sind wir nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Ist eine Abnahme erforderlich oder vereinbart, beginnt sie mit der Abnahme. Der Kunde hat Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Lassen wir uns gesetzte Nachfristen für Mängelbeseitigungen verstreichen, so kann der Kunde unsere Vergütung mindern. Ist die Montage/ Reparatur trotz Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse, so ist er berechtigt, nach entsprechender Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten.
Ergänzend gilt Ziff. VII.7 und VII.8.
5. Der Kunde hat auf seinen Wunsch hin erstellte Kostenvoranschläge zu vergüten. § 632 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
IX. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz
1. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.
2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.
Bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Im Übrigen ist unsere Haftung nicht begrenzt.
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wegen Verzuges ist unsere Haftung auf 5 % des vereinbarten Nettopreises beschränkt.
3. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.
4. Eventuelle Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht berührt.
5. Wegen der Mängelhaftung/Gewährleistung wird auf Ziff. VII und VIII. verwiesen.
X. Erfüllungsort, Mediation, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld.
2. Alle im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden auftretenden Konflikte werden bei Scheitern direkter Verhandlungen in ein Mediationsverfahren nach den Regeln der Mediationsordnung der DIRO- EWIV in Hamburg, Alsterufer 34, 20354 Hamburg (Mediationsordnung DIRO) zu lösen versucht. Direkte Verhandlungen gelten als gescheitert, wenn beide Parteien sich hierüber einig sind oder wenn eine Partei unter Hinweis auf diese Klausel eine Verhandlungsfrist von vier Wochen gesetzt hat und diese Frist ohne Einigung verstrichen ist. Ausgenommen sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Bei Scheitern der Mediation ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Bielefeld. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen) wird ausgeschlossen.
XI. Datenschutz
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